Verbandssatzung
Stand: 21.09.2023
V E R B A N D S S A T Z U N G
des
Abwasserverbandes "Vorderer Odenwald''
§ 1 - Mitglieder, Name, Sitz
(1) Die Gemeinden Fischbachtal und Modautal sowie die Städte Groß-Bieberau, Ober-Ramstadt und Reinheim, alle im Landkreis Darmstadt-Dieburg gelegen, bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Abwasserverband Vorderer Odenwald''. Er hat seinen Sitz in Reinheim.
§ 2 - Selbstverwaltung
Der Abwasserverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
§ 3 - Aufgabe
(1) Der Verband hat die Aufgabe, für die Gemeinde Fischbachtal, die Städte Groß-Bieberau und Reinheim sowie die Ortsteile Asbach, Klein-Bieberau und Webern der Gemeinde Modautal und den Stadtteil Wembach-Hahn der Stadt Ober-Ramstadt eine Abwasserbeseitigungsanlage (Abwasserreinigungsanlage) nach näherer Bestimmung eines Verbandsplanes zu planen, zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern und zu erweitern. Die Ortskanalisationen im Verbandsgebiet werden von den Mitgliedsgemeinden selbst geplant, gebaut und – mit Ausnahme der Reinigung - unterhalten; die Reinigung der Ortskanalisation ist Aufgabe des Verbandes. Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Maßnahmen sind in dem Verbandsplan zu beschreiben. Der Verband kann seine Aufgaben, soweit erforderlich, auch durch Dritte erfüllen.
(2) Der Verband hat nicht die Befugnis, Gebühren und Beiträge nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften zu erheben. Diese Befugnis verbleibt bei den Verbandsmitgliedern.
§ 4 - Benutzung der Grundstücke für Verbandsaufgaben
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, ihnen gehörende Grundstücke zur Durchführung der Verbandsaufgaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit private Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen, sind Gestattungsverträge abzuschließen und Dienstbarkeiten einzutragen. Falls erforderlich, ist das Eigentum an Grundstücken vom Verband zu erwerben.
§ 5 - Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand.
§ 6 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung, Stimmrecht und Stimmverhältnis
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 19 Vertretern der Verbandsmitglieder. Hiervon entfallen auf
die Gemeinde Fischbachtal
3 Vertreter
die Gemeinde Modautal
1 Vertreter
die Stadt Groß-Bieberau
4 Vertreter
die Stadt Ober-Ramstadt
1 Vertreter
die Stadt Reinheim
10 Vertreter.
(2) Die Verbandsmitglieder stimmen in der Verbandsversammlung durch ihre Vertreter ab. Jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für deren Wahlzeit gewählt. Wählbar sind nur Bürger der jeweiligen Verbandsmitglieder. Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist in demselben Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen, der den Vertreter nur persönlich vertreten kann.
(4) Mitglieder des Verbandsvorstandes, deren Stellvertreter sowie Bedienstete des Verbandes können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören.
(5) Die Vertreter üben ihr Mandat nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Antritt der neu gewählten Vertreter weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl und die Entsendung des Mitgliedes wegfallen.
(6) Soll ein Verbandsmitglied entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden, so haben seine Vertreter kein Stimmrecht. Gleiches gilt, wenn darüber beschlossen wird, ob der Verbandsvorstand gegen das Verbandsmitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(7) Die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung über den Widerstreit der Interessen sowie die kommunalrechtlichen Vorschriften über Wahlen sind analog anzuwenden.
§ 7 - Aufgaben der Verbandversammlung
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und diese Verbandssatzung zuweisen sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes. Sie kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1. die Wahl und die Abberufung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie dessen
Stellvertreter,
2. die Bildung und die Auflösung von Ausschüssen,
3. den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
4. den Erlaß der Haushaltssatzung und die Feststellung des Haushalteplanes,
5. die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Änderung der Verbandsaufgaben und die Auflösung des Verbandes,
6. den Verbandsplan und dessen Änderung,
7. die Festsetzung der Verbandsumlagen in der Haushaltssatzung,
8. die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nrn. 5, 8, 9, 15, 17 und 18 HGO,
9. den Abschluß von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 24 Abs. 2, 2. Alternative KGG.
§ 8 - Vorsitzender der Verbandsversammlung, Einberufung
(1) Die Ladung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung nach der Wahl erfolgt durch den Bürgermeister der Stadt Reinheim; er leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung.
(2) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie bestellt einen Schriftführer und einen stellvertretenden Schriftführer, welche der Verbandsversammlung nicht angehören müssen.
(3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und beruft sie schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag muss mindestens eine Woche liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muß die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Verbandsvorstand die Einberufung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen; die Vertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Einladung zu der Sitzung verzeichnet sind, kann nur verhandelt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der satzungsmäßigen Zahl der Vertreter dem zustimmen. Dies gilt nicht bei Wahlen und der Beschlußfassung über die Verbandssatzung und den Verbandsplan sowie deren Änderungen.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind spätestens am Tag vor dem Sitzungstag, im Falle des Absatzes 3 Satz 3 spätestens am Sitzungstag öffentlich bekannt zu machen.
(6) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes, Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.
§ 9 - Beschlußfähigkeit, Abstimmung, Öffentlichkeit
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Vertreter anwesend sind. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlußfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Sie gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen stimmen gefaßt, soweit das KGG oder diese Verbandssatzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlußfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Der Verbandsvorstand nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Er muß jederzeit zum Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Er ist verpflichtet, der Verbandsversammlung auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.
§ 10 - Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muß ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefaßt und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen, daß seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung erhält innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung eine Abschrift der Sitzungsniederschrift übersandt. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Niederschrift schriftlich oder per E-Mail bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.
§ 11 - Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden Fischbachtal, Groß-Bieberau, Reinheim und einem weiteren, von der Stadt Reinheim zu benennenden Mitglied (Beisitzer). Aus diesem Personenkreis wählt die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl einen Verbandsvorsteher und einen stellvertretenden Verbandsvorsteher. Dem Verbandsvorstand gehören mit beratender Stimme die Bürgermeister der Gemeinde Modautal und der Stadt Ober-Ramstadt an, welche von ihren ständigen Vertretern vertreten werden können.
(2) Für jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied im Sinne des Absatzes 1 ist von den entsendenden Verbandsgemeinden ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Bei Verhinderung des Verbandsvorstehers tritt sein Stellvertreter gemäß Absatz 2 in den Verbandsvorstand als Beisitzer ein. Das Amt des Verbandsvorstehers nimmt in diesem Falle der stellvertretende Verbandsvorsteher wahr.
(4) Die Mitgliedschaft von Vorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihres Eintrittes in den Verbandsvorstand Bedienstete eines Verbandsmitglieds sind, erlischt mit der Beendigung dieses Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses.
(5) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes entspricht der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so bestimmt sich seine Nachfolge nach den Absätzen 1 und 2.
(7) Um die geordnete Fortführung der Verbandsverwaltung zu sichern, sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, nach Ablauf ihrer Amtszeit die Amtsgeschäfte weiterzuführen, bis ihre Nachfolger das Amt antreten, jedoch nicht länger als drei Monate. Dies gilt nicht, wenn die Weiterführung der Amtsgeschäfte für das ausscheidende Vorstandsmitglied eine unbillige Härte bedeuten würde oder wenn die Verbandsversammlung beschließt, daß das Vorstandsmitglied die Amtsgeschäfte nicht weiterführen soll.
(8) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über eine Aufwandsentschädigung beschließt die Verbandsversammlung.
§ 12 - Geschäfte des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes. Er besorgt nach den Beschlüssen der Verbandsversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung des Verbandes. Zu den laufenden Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:
1. die Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Nachträge,
2. die Aufstellung und Vorlage der Haushaltsrechnung,
3. die Veranlagung zu den Verbandsumlagen,
4. die Anstellung, Beförderung und Entlassung von Verbandsbediensteten sowie der Erlaß einer Dienstordnung
5. die Vorbereitung zur Änderung und Ergänzung der Satzungen des Verbandes und des Verbandsplanes,
6. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
(2) Der Verbandsvorstand vertritt den Zweckverband. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem Verbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstands handschriftlich unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Verband von nicht erheblicher Bedeutung sind sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder für den Kreis von Geschäften ausdrücklich Beauftragter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satzes 2 erteilt ist.
(3) Der Verbandsvorstand kann als Hilfsorgan für die Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen bilden, die ihm unterstehen, und denen auch Personen, die nicht Vorstandsmitglieder sind, angehören können.
§ 13 - Sitzungen des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr. Die Ladung hat schriftlich unter Angabe der zur Verhandlung anstehenden Gegenstände zu erfolgen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt. Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstermin muß mindestens eine Woche liegen. In eiligen Fällen kann der Verbandsvorsteher die Ladungsfrist abkürzen, jedoch muß die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Hierauf muß in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. (2) Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird; die Vorstandsmitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(3) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes werden vom Verbandsvorsteher, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Verbandsvorsteher geleistet.
(4) Ist ein Vorstandsmitglied verhindert an einer Sitzung des Vorstandes teilzunehmen, so hat es hierüber unverzüglich seinen Stellvertreter und den Verbandsvorsteher zu unterrichten.
§ 14 - Beschlußfassung im Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Verbandsvorsteher stellt die Beschlußfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; sie gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Verbandsvorstandes zurückgestellt worden und tritt der Verbandsvorstand zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Der Verbandsvorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel nicht öffentlich sind. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn niemand widerspricht.
(5) Für die Niederschrift gilt § 10 dieser Satzung entsprechend.
(6) Die Vorschriften der HGO über den Widerstreit der Interessen gelten entsprechend.
§ 15 - Geschäfte des Verbandsvorstehers
Dem Verbandsvorsteher obliegen alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch das KGG oder diese Satzung der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorstand übertragen sind.
Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers:
1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes mit der Einschränkung des § 12 Abs. 2,
2. der Vorsitz im Verbandsvorstand,
3. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Verbandsvorstandes,
4. die Geschäftsführung bzw. die Überwachung der Geschäftsführung und die Aufsicht über die Verbandseinrichtungen,
5. die Sicherstellung der Veranlagung zu den Verbandsumlagen sowie deren Einziehung, 6. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse und
7. die Aufsicht über die Kassenverwaltung.
§ 16 - Verbandswirtschaft, Rechnungsprüfung
(1) Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes sind die Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts sinngemäß anzuwenden mit Ausnahme der Bestimmungen über die Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung und die Einrichtung des Rechnungsprüfungsamtes (S 18 Abs. 1 KGG).
(2) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes werden von dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen.
(3) Auf die Haushaltswirtschaft des Abwasserverbandes „Vorderer Odenwald“ finden ab dem
Haushaltsjahr 2008 gemäß § 92 Abs. 3 HGO die Grundsätze der doppelten Buchführung (kommunale Doppik) Anwendung. Es gelten im Übrigen die §§ 114a bis 114u HGO.
§ 17 - Deckung des Finanzbedarfs, Verbandsumlage
(1) Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um den Finanzbedarf zu decken (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KGG). Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen (§ 19 Abs. 2 KGG).
(2) Die Höhe der Verbandsumlage errechnet sich für die jeweilige Verbandsgemeinde nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen als arithmetischer Mittelwert der letzten 10 Jahre, unabhängig vom Verschmutzungsgrad. Einwohner sind die Personen, die mit Haupt- und Nebenwohnsitz jeweils am 30.06. in den dem Umlagejahr vorausgehenden 10 Jahren gemeldet waren.
(3) Die Kosten der Reinigung von Ortskanalisationen sind dem Verband nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand zu erstatten.
(4) Der Verbandsvorstand veranlagt die Mitgliedsgemeinden entsprechend den vorstehenden Regelungen durch einen schriftlichen Veranlagungsbescheid. Für das Erhebungsverfahren ist der Fünfte Teil der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
§ 18 - Kassenverwalter, Dienstkräfte
(1) Der Verbandsvorstand hat für die Kassenführung einen ehrenamtlichen Kassenverwalter zu bestellen. Die Vorschriften des § 110 HGO finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Verbandsvorstand ist berechtigt, zur Erledigung der Verbandsaufgaben im Rahmen des Stellenplans Angestellte und Arbeiter als Dienstkräfte des Verbandes zu beschäftigen.
§ 19 - Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, Beschlüsse, Hinweise, Mitteilungen und Genehmigungen, die im Zusammenhang mit Rechtsetzungsverfahren oder zum Begründen von Ansprüchen erforderlich sind, sowie alle übrigen Gegenstände werden mit Abdruck im „Darmstädter Echo'' öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem dieses den bekannt zu machenden Text enthält.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige verbandsrechtliche Regeln, die der öffentlichen Bekanntmachung bedürfen, treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Absatz 1 für die Dauer von sieben Tagen, wenn gesetzlich nicht eine andere Frist vorgeschrieben ist, während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Verbandes in Reinheim, Cestasplatz 1, zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine
Rechtsvorschrift Öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält.
Die Öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
(4) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, in besondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 20 – Änderung der Verbandssatzung und des Verbandsplanes
Die durch den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Änderung der Verbandsaufgaben sowie die Änderung des Verbandsumlagemaßstabs bedingten Änderungen der Verbandssatzung sowie die Auflösung des Zweckverbandes und die Änderungen des Verbandsplanes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
§ 21 – Auseinandersetzung bei Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
1) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Die Haftung ist begrenzt auf das Verhältnis seiner Verbandsumlage am gesamten Umlageaufkommen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. Die Verbandsversammlung kann jedoch durch Beschluss dem ausscheidenden Verbandsmitglied eine Entschädigung gewähren.
(3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Anlagen, Einrichtungen und Grundstück, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht benötigt, zum Zeitwert zu übernehmen. Wird dieser Wert vom ausscheidenden Verbandsmitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen bindend festzulegen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen, sofern sie der Verband zur Übernahme seiner Aufgaben nicht benötigt. Etwaige Werterhöhungen sind angemessen zu berücksichtigen. Das Weitere wird in einer Auseinandersetzungsvereinbarung geregelt.
§ 22 - Auflösung des Zweckverbandes
Bei Auflösung des Verbandes werden die Verbindlichkeiten sowie das Verbandsvermögen gegeneinander aufgerechnet und nach dem Verhältnis der auf die Verbandsmitglieder in den letzten 5 Jahren vor dem Jahr der Auflösung entfallenden Umlage verteilt.
Die Verbandsmitglieder können einvernehmlich weitere Vereinbarungen über die Verteilung des Vermögens und die Verbindlichkeiten treffen.
§ 23 - Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung
Auf den Zweckverband finden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend und entsprechend Anwendung, soweit nicht das KGG oder diese Verbandssatzung etwas anderes bestimmen.
§ 24 - Inkrafttreten
Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am 01.01.1993 in Kraft. Alle bisherigen Satzungsbestimmungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Kontakt/Ansprechparter
Abwasserverband Vorderer Odenwald
Geschäftsführer
Michael Winter
06162-5760
Betriebsleiter/Stv. GF
Kersten Fetzer
06162-5760
AVO-Büro:
avoreinheim@web.de